ErwGr. 7

DIR_2007_16 · zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen

Geschlossene Fonds werden in der Richtlinie 85/611/EWG nicht ausdrücklich als Anlagegattung, die für OGAW in Frage kommt, genannt. Allerdings werden die Anteile geschlossener Fonds oftmals wie Wertpapiere behandelt, und ihre Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gibt häufig Grund zu einer derartigen Behandlung. Die Marktteilnehmer und zuständigen Stellen müssen daher Klarheit darüber erhalten, ob die Anteile geschlossener Fonds unter die Definition der Wertpapiere fallen. Die nationalen zuständigen Behörden könnten im Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zusammenarbeiten, um zu gemeinsamen Ansätzen für die praktische, alltägliche Anwendung der Kriterien für geschlossene Fonds zu gelangen, insbesondere im Hinblick auf grundlegende Mindeststandards für die Unternehmenskontrolle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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