Anhang V der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:
1.Teil A erhält folgende Fassung: „Teil A: Allgemeine Spezifikationen Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen primäre aromatische Amine nicht in einer nachweisbaren Menge abgeben (NG = 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Simulanzlösemittel). Für die Migration der in den Verzeichnissen in den Anhängen II und III aufgeführten primären aromatischen Amine gilt diese Beschränkung nicht.“
2.In Teil B werden die folgenden neuen Spezifikationen in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt: Ref.-Nr. Sonstige Spezifikationen „42080 Kohlenstoffschwarz Spezifikationen: — Toluollösliche Substanzen: maximal 0,1 %, bestimmt nach ISO-Methode 6209. — UV-Absorption von Cyclohexanextrakt bei 386 nm: < 0,02 AU für eine Zelle von 1 cm oder < 0,1 AU für eine Zelle von 5 cm, bestimmt mit einer allgemein anerkannten Analysemethode — Benzo(a)pyrengehalt: max. 0,25 mg/kg Kohlenstoffschwarz — Höchstwert für die Verwendung von Kohlenstoffschwarz im Polymer: 2,5 Gew.-% 72081/10 Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert) Spezifikationen: Hydrierte Erdölkohlenwasserstoffharze werden hergestellt durch katalytische oder thermische Polymerisation von Dienen und Olefinen der aliphatischen, alizyklischen und/oder monobenzenoidarylalkenen Art aus gekrackten Erdöldestillaten mit einem Siedebereich von bis zu 220 °C, sowie aus den reinen Monomeren aus diesen Destillationsläufen mit nachfolgender Destillation, Hydrierung und Weiterverarbeitung. Eigenschaften: Viskosität: > 3 Pa.s bei 120 °C Erweichungspunkt: > 95 °C, nach der ASTM-Methode E 28-67 Bromzahl: < 40 (ASTM D1159) Farbe einer 50 %-igen Lösung in Toluol < 11 auf der Gardner-Skala Restliches aromatisches Monomer ≤ 50 ppm 76845 Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,5 Gew.-% 81500 Polyvinylpyrrolidon Der Stoff muss den in der Richtlinie 96/77/EG der Kommission ( festgelegten Reinheitskriterien enstprechen.*1) 88640 Sojabohnenöl, epoxidiert Oxiran < 8 %, Jodzahl < 6
Ref.-Nr. Sonstige Spezifikationen
„42080 Kohlenstoffschwarz Spezifikationen: — Toluollösliche Substanzen: maximal 0,1 %, bestimmt nach ISO-Methode 6209. — UV-Absorption von Cyclohexanextrakt bei 386 nm: < 0,02 AU für eine Zelle von 1 cm oder < 0,1 AU für eine Zelle von 5 cm, bestimmt mit einer allgemein anerkannten Analysemethode — Benzo(a)pyrengehalt: max. 0,25 mg/kg Kohlenstoffschwarz — Höchstwert für die Verwendung von Kohlenstoffschwarz im Polymer: 2,5 Gew.-%
— Toluollösliche Substanzen: maximal 0,1 %, bestimmt nach ISO-Methode 6209.
— UV-Absorption von Cyclohexanextrakt bei 386 nm: < 0,02 AU für eine Zelle von 1 cm oder < 0,1 AU für eine Zelle von 5 cm, bestimmt mit einer allgemein anerkannten Analysemethode
— Benzo(a)pyrengehalt: max. 0,25 mg/kg Kohlenstoffschwarz
— Höchstwert für die Verwendung von Kohlenstoffschwarz im Polymer: 2,5 Gew.-%
72081/10 Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert) Spezifikationen: Hydrierte Erdölkohlenwasserstoffharze werden hergestellt durch katalytische oder thermische Polymerisation von Dienen und Olefinen der aliphatischen, alizyklischen und/oder monobenzenoidarylalkenen Art aus gekrackten Erdöldestillaten mit einem Siedebereich von bis zu 220 °C, sowie aus den reinen Monomeren aus diesen Destillationsläufen mit nachfolgender Destillation, Hydrierung und Weiterverarbeitung. Eigenschaften: Viskosität: > 3 Pa.s bei 120 °C Erweichungspunkt: > 95 °C, nach der ASTM-Methode E 28-67 Bromzahl: < 40 (ASTM D1159) Farbe einer 50 %-igen Lösung in Toluol < 11 auf der Gardner-Skala Restliches aromatisches Monomer ≤ 50 ppm
Viskosität: > 3 Pa.s bei 120 °C
Erweichungspunkt: > 95 °C, nach der ASTM-Methode E 28-67
Bromzahl: < 40 (ASTM D1159)
Farbe einer 50 %-igen Lösung in Toluol < 11 auf der Gardner-Skala
Restliches aromatisches Monomer ≤ 50 ppm
76845 Polyester aus 1,4-Butandiol mit Caprolacton Fraktion mit Molekulargewicht < 1 000 unter 0,5 Gew.-%
81500 Polyvinylpyrrolidon Der Stoff muss den in der Richtlinie 96/77/EG der Kommission ( festgelegten Reinheitskriterien enstprechen.*1)
88640 Sojabohnenöl, epoxidiert Oxiran < 8 %, Jodzahl < 6
(*1) ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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