Art. 21

DIR_2007_2 · zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)

(1)Die Mitgliedstaaten überwachen die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen. Sie stellen die Ergebnisse dieser Überwachung der Kommission und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung.
(2)Spätestens am 15. Mai 2010 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit einer zusammenfassenden Beschreibung folgender Aspekte: a) Koordinierung zwischen öffentlichen Anbietern und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung; b) Beitrag von Behörden oder Dritten zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur; c) Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur; d) Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Daten durch Behörden; e) Kosten und Nutzen der Umsetzung dieser Richtlinie.
(3)Erstmals spätestens am 15. Mai 2013 und danach alle drei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht mit aktualisierten Informationen zu den in Absatz 2 genannten Aspekten.
(4)Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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