ErwGr. 25

DIR_2007_2 · zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)

Rahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Behörden, die aufgrund dieser Richtlinie zur gemeinsamen Nutzung verpflichtet sind, sollten für solche Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, aber auch für solche Behörden in anderen Mitgliedstaaten und für Organe der Gemeinschaft in ihrer Wirkung neutral sein. Da die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft häufig Geodaten aus allen Mitgliedstaaten integrieren und bewerten müssen, sollten für sie harmonisierte Bedingungen für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten und deren Nutzung gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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