ErwGr. 8

DIR_2007_30 · zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung

Es erscheint angezeigt, die Zeitabstände der Erstellung dieser Berichte und ihrer Vorlage bei der Kommission durch die Mitgliedstaaten auf fünf Jahre festzusetzen, wobei der erste Bericht ausnahmsweise einen längeren Zeitraum erfassen sollte. Die Struktur dieser Berichte sollte Kohärenz aufweisen, um ihre Auswertung zu ermöglichen. Die Berichte sollten anhand eines Fragebogens verfasst werden, der von der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ausgearbeitet wird, und einschlägige Informationen über die in den Mitgliedstaaten unternommenen Präventionsbemühungen enthalten, um es so der Kommission zu ermöglichen, unter Berücksichtigung etwaiger wichtiger Erkenntnisse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen angemessen zu beurteilen, wie die Rechtsvorschriften in der Praxis funktionieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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