Art. 5 – Sammelpackungen und Fertigpackungen aus nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen

DIR_2007_45 · zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates

(1)Bei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die Zwecke des Artikels 3 für jede Einzelfertigpackung.
(2)Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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