Anhang IV – ALLGEMEINE FACHKENNTNISSE UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE FAHRERLAUBNIS

DIR_2007_59 · über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen

Die allgemeine Ausbildung umfasst folgende Ziele:
— Erwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze und -philosophie der Betriebsvorschriften;
— Erwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Mittel zur Risikovermeidung;
— Erwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen der Leitgrundsätze für eine oder mehrere Betriebsarten;
— Erwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen von Zügen, ihrer Zusammensetzung und der technischen Anforderungen für Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.
Der Triebfahrzeugführer muss insbesondere in der Lage sein,
— die konkreten Anforderungen an die Arbeit als Triebfahrzeugführer, die Bedeutung dieses Berufs sowie die damit verbundenen beruflichen und persönlichen Anforderungen (lange Arbeitszeiten, Abwesenheit von zu Hause usw.) zu beurteilen;
— die Sicherheitsvorschriften für das Personal anzuwenden;
— die verschiedenen Fahrzeuge zu unterscheiden;
— Arbeitsmethoden zu kennen und präzise anzuwenden;
— die Referenz- und Anwendungsunterlagen zu kennen (Verfahrenshandbuch und Streckenhandbuch gemäß der TSI „Verkehrsbetrieb“, Handbuch für Triebfahrzeugführer, Pannenratgeber usw.);
— sich Verhaltensweisen anzueignen, die mit der sicherheitsrelevanten Verantwortung vereinbar sind;
— die bei einem Unfall mit Personenschaden anzuwendenden Verfahren zu kennen;
— die mit dem Eisenbahnverkehr im Allgemeinen verbundenen Gefahren zu kennen;
— die Grundsätze der Betriebssicherheit zu kennen;
— die Grundlagen der Elektrotechnik anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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