Art. 4 – Durchmischungsbereiche

DIR_2008_105 · über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

(1)Die Mitgliedstaaten können an Einleitungspunkte angrenzende Durchmischungsbereiche ausweisen. Die Konzentrationen eines oder mehrerer der in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe dürfen die jeweiligen Umweltqualitätsnormen innerhalb dieser Durchmischungsbereiche überschreiten, wenn sie die Einhaltung dieser Normen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigen.
(2)Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, fügen den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete folgende Beschreibungen bei: a) eine Beschreibung der für die Festlegung solcher Bereiche angewandten Ansätze und Methoden und b) eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Durchmischungsbereiche künftig zu verkleinern, wie beispielsweise Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2000/60/EG oder durch Prüfung der Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2008/1/EG oder gemäß vorheriger Regelungen, auf die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG Bezug genommen wird.
(3)Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, stellen sicher, dass die Ausdehnung jedes Bereichs a) auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt ist; b) verhältnismäßig ist, und zwar unter Berücksichtigung der Schadstoffkonzentrationen an den Einleitungspunkten, sowie der Bedingungen für Schadstoffemissionen, die in den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG genannten vorherigen Regelungen, wie Genehmigungen und/oder Zulassungen, und in sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts festgelegt sind, und zwar in Anwendung der besten verfügbaren Techniken sowie unter Beachtung des Artikels 10 der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere nach Überprüfung der genannten vorherigen Regelungen.
(4)Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Regelungsverfahren werden technische Leitlinien für die Ausweisung von Durchmischungsbereichen erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 DIR_2008_105 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 4 DIR_2008_105 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.