Art. 8 – Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG

DIR_2008_105 · über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

Im Rahmen der Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 derselben Richtlinie prüft die Kommission unter anderem die in Anhang III der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Stoffe auf ihre mögliche Einstufung als prioritäre Stoffe oder prioritäre gefährliche Stoffe. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 13. Januar 2011 Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht entsprechende Vorschläge bei, insbesondere Vorschläge betreffend die Identifizierung neuer prioritärer Stoffe oder prioritärer gefährlicher Stoffe oder die Einstufung bestimmter prioritärer Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe und die Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer, Sedimente oder Biota, sofern erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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