Art. 2

DIR_2008_119 · über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.„Kälber“: Rinder bis zum Alter von sechs Monaten;
2.„zuständige Behörde“: die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (7).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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