Art. 3 – Werbung

DIR_2008_122 · über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Werbung angibt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
(2)Soll ein Teilzeitnutzungsvertrag, ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, ein Wiederverkaufs- oder ein Tauschvertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden, so gibt der Gewerbetreibende in der Einladung in deutlicher Weise den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung an.
(3)Die Informationen nach Artikel 4 Absatz 1 stehen dem Verbraucher auf der Veranstaltung jederzeit zur Verfügung.
(4)Ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Investition vermarktet oder verkauft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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