Art. 10 – Festlegung von Umweltzielen

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

(1)Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung für jede Meeresregion bzw. -unterregion eine umfassende Reihe von Umweltzielen sowie zugehörige Indikatoren für ihre Meeresgewässer fest, die als Richtschnur für die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresumwelt dienen, und berücksichtigen dabei die indikativen Listen der Belastungen und Auswirkungen gemäß Anhang III Tabelle 2 sowie der Merkmale gemäß Anhang IV. Bei der Bestimmung dieser Ziele und Indikatoren berücksichtigen die Mitgliedstaaten die bereits laufende Anwendung einschlägiger bestehender Umweltziele, die auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene für die gleichen Gewässer festgelegt wurden, wobei sie sicherstellen, dass diese Ziele miteinander vereinbar sind und dass die relevanten grenzüberschreitenden Auswirkungen und Umstände ebenfalls so weit als möglich berücksichtigt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Umweltziele binnen drei Monaten nach deren Festlegung mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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