Art. 22 – Gemeinschaftsfinanzierung

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

(1)Angesichts des prioritären Charakters der Ausarbeitung von Meeresstrategien wird die Durchführung dieser Richtlinie durch die bestehenden Finanzinstrumente der Gemeinschaft gemäß den geltenden Regeln und Bedingungen unterstützt.
(2)Die von den Mitgliedstaaten erstellten Programme werden von der Europäischen Union im Einklang mit bestehenden Finanzinstrumenten kofinanziert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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