Art. 3

DIR_2008_6 · zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft

(1)Abweichend von Artikel 2 können die folgenden Mitgliedstaaten die Umsetzung dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2012 zurückstellen, damit sie bestimmte Dienstleistungen weiterhin für den/die Universaldiensteanbieter reservieren können: — Tschechische Republik — Griechenland — Zypern — Lettland — Litauen — Luxemburg — Ungarn — Malta — Polen — Rumänien — Slowakei Diese Mitgliedstaaten können auch beschließen, diese Richtlinie zu einem früheren Zeitpunkt umzusetzen.
(2)Die betreffenden Mitgliedstaaten bestätigen der Kommission spätestens bis zum 27. August 2008 ihre Absicht, von der verlängerten Umsetzungsfrist gemäß Absatz 1 Gebrauch zu machen.
(3)Mitgliedstaaten, die ihre reservierten Bereiche vor dem 31. Dezember 2012 abschaffen, können zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2012 die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG für Dienstleistungen innerhalb des betreffenden abgeschafften reservierten Bereichs an Postbetreiber verweigern, die Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes erbringen (sowie durch sie kontrollierte Gesellschaften) und denen ein reservierter Bereich in einem anderen Mitgliedstaat eingeräumt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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