DIR_2008_6 · zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft
Erbringen mehrere Postunternehmen Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes, so sollte von allen Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie prüfen, ob bestimmte Komponenten der postalischen Infrastruktur oder bestimmte Dienstleistungen, für die in der Regel die Anbieter des Universaldienstes zuständig sind, anderen Betreibern mit einem ähnlichen Diensteangebot zugänglich gemacht werden sollten, um einen effektiven Wettbewerb zu gewährleisten und/oder alle Nutzer durch Sicherstellung der Gesamtqualität des Postdienstes zu schützen. Gibt es mehrere Universaldiensteanbieter mit regionalen Postnetzen, so sollten die Mitgliedstaaten außerdem ihre Interoperabilität prüfen und erforderlichenfalls sicherstellen, um Hindernisse für die rasche Beförderung von Postsendungen zu vermeiden. Da Rechtslage und Marktsituation dieser Komponenten oder Dienste in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sollten von den Mitgliedstaaten nur sachlich fundierte Entscheidungen über Notwendigkeit, Umfang und Wahl des Regulierungsinstruments sowie gegebenenfalls eine Aufteilung der Kosten verlangt werden. Diese Bestimmung sollte das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zum Postnetz unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen sicherzustellen nicht berühren.
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