ErwGr. 8

DIR_2008_62 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten

Für jede Erhaltungssorte innerhalb einer Pflanzenart sollten Höchstmengen für das Inverkehrbringen festgelegt werden sowie eine Gesamtmenge für alle Erhaltungssorten der betreffenden Art zusammengenommen. Um sicherzustellen, dass diese Mengen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten die Erzeuger dazu verpflichten, die Mengen der Erhaltungssorten, die sie erzeugen wollen, zu melden, und Mengenzuweisungen an die Erzeuger vornehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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