ErwGr. 2

DIR_2008_63 · über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen

In allen Mitgliedstaaten besaß der Staat ganz oder teilweise ein Fernmeldemonopol, das durch Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an eine oder mehrere Einrichtungen übertragen wurde, die für die Errichtung und den Betrieb des Netzes und für das Anbieten der dazugehörigen Dienste zuständig waren. Diese Rechte umfassten häufig nicht nur das Anbieten der Dienste zur Nutzung des Netzes, sondern auch die Bereitstellung von Endeinrichtungen zum Anschluss an das Netz für die Benutzer. In den letzten Jahrzehnten sind hinsichtlich der technischen Merkmale des Netzes und insbesondere bei den Endgeräten einschneidende Veränderungen eingetreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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