Art. 8 – Änderungen

DIR_2008_68 · über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

(1)Die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur Überwachung und Verfolgung, in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen erforderlichen Änderungen, vor allem zur Berücksichtigung der Änderungen von ADR, RID und ADN, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen.
(2)Die Kommission gewährt gegebenenfalls den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Übersetzung von ADR, RID und ADN und deren Änderungen in ihre jeweiligen Amtssprachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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