Art. 20

DIR_2008_72 · über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

(1)In den Mitgliedstaaten werden Prüfungen oder gegebenenfalls Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie, einschließlich der Pflanzenschutzvorschriften, erfüllt. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.
(2)Innerhalb der Gemeinschaft können gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt, und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken: — in Drittländern erzeugtes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut; — für den ökologischen Landbau geeignetes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut; — Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird.
(3)Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Untersuchung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsmaterial und das Pflanzgut genügen müssen, zu prüfen.
(4)Die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren geregelt. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung dieser sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.
(5)Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Vergleichsprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine Finanzhilfe gewähren. Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.
(6)Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Vergleichsprüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(7)Die Vergleichsprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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