ErwGr. 16

DIR_2008_72 · über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

Den Mitgliedstaaten sollte es untersagt sein, bei den in Anhang II genannten Gattungen und Arten, für die eine Tabelle erstellt wird, über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus weitere Vorschriften oder Beschränkungen für die Vermarktung vorzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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