DIR_2008_8 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung
Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.‚Telekommunikationsdienstleistungen‘ und ‚Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen‘: die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen;
2.‚elektronische Dienstleistungen‘ und ‚elektronisch erbrachte Dienstleistungen‘: die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c genannten Dienstleistungen;
3.‚Mitgliedstaat des Verbrauchs‘: der Mitgliedstaat, in dem gemäß Artikel 58 der Ort der Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen als gelegen gilt;
4.‚Mehrwertsteuererklärung‘: die Erklärung, in der die für die Ermittlung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags erforderlichen Angaben enthalten sind.“
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