Art. 361

DIR_2008_8 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung

(1)Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei der Aufnahme seiner steuerpflichtigen Tätigkeit folgende Angaben zu seiner Identität: a) Name; b) Postanschrift; c) elektronische Anschriften einschließlich Websites; d) nationale Steuernummer, falls vorhanden; e) Erklärung, dass er in der Gemeinschaft nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist.
(2)Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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