Art. 5 – Sicherheitseinstufung und -management des in Betrieb befindlichen Straßennetzes

DIR_2008_96 · über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einstufung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit und die Einstufung der Sicherheit des Straßennetzes auf der Grundlage von zumindest alle drei Jahre durchzuführenden Sicherheitsüberprüfungen des Betriebs des Straßennetzes durchgeführt werden. Dabei sind die Mitgliedstaaten bestrebt, die in Anhang III aufgeführten Kriterien einzuhalten.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straßenabschnitte, die den Ergebnissen der Einstufung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit sowie der Einstufung der Sicherheit des Straßennetzes zufolge eine höhere Priorität aufweisen, von Expertenteams durch Ortsbesichtigungen anhand der in Anhang III Abschnitt 3 genannten Gesichtspunkte bewertet werden. Mindestens ein Mitglied eines Expertenteams muss die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 4 Buchstabe a erfüllen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abhilfemaßnahmen gezielt auf die in Absatz 2 genannten Straßenabschnitte ausgerichtet werden. Dabei wird den in Anhang III Abschnitt 3 Buchstabe e genannten Maßnahmen Vorrang eingeräumt, wobei den Maßnahmen mit dem günstigsten Nutzen-Kosten-Verhältnis Beachtung zu schenken ist.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsteilnehmer durch die Aufstellung bzw. Anbringung geeigneter Zeichen auf Instandsetzungsarbeiten in Straßenabschnitten aufmerksam gemacht werden, die die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen können. Zu diesen Zeichen, die den Vorschriften des Wiener Übereinkommens von 1968 über Straßenverkehrszeichen genügen, gehören unter anderem auch Zeichen, die sowohl am Tag als auch in der Nacht sichtbar sind und in einem sicheren Abstand anzubringen sind.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsteilnehmer in geeigneter Weise über Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit informiert werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, Warnschilder aufzustellen, so müssen sie dem Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen von 1968 genügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 DIR_2008_96 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 5 DIR_2008_96 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.