Art. 2

DIR_2009_1 · zur Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit an den technischen Fortschritt

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 verweigern die Mitgliedstaaten, wenn die Anforderungen der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 2005/64/EG nicht erfüllt werden, aus mit der Wiederverwendbarkeit, der Recyclingfähigkeit und der Verwertbarkeit von Kraftfahrzeugen zusammenhängenden Gründen die Gewährung von EG-Typgenehmigungen oder nationalen Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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