(1)Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 erkennen die Mitgliedstaaten für Fahrten auf ihren Binnenwasserstraßen die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 ausgestellten Schiffsatteste so an, als ob sie das Schiffsattest selbst erteilt hätten.
(2)Absatz 1 gilt nur, wenn der Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt und die Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen ist. Das nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestellte Schiffsattest wird für seine gesamte Gültigkeitsdauer als Nachweis im Sinne der Absätze 3 und 5 zugelassen.
(3)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die technischen Anforderungen erfüllt werden, wie sie in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegt sind. Als Nachweis hierfür können sie das in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Schiffsattest verlangen.
(4)Befördern die Schiffe gefährliche Güter im Sinne des ADNR, so können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die im ADNR festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Als Nachweis hierfür können die Mitgliedstaaten die auf Grund des ADNR ausgestellte Zulassungsurkunde verlangen.
(5)Schiffe, die die in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, sind zum Verkehr auf allen Binnenwasserstraßen in der Gemeinschaft zugelassen. Der Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch das Schiffsattest gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erbracht werden. Besondere Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auf allen Wasserstraßen in der Gemeinschaft als erfüllt, wenn die Schiffe den Anforderungen des ADNR entsprechen. Der Nachweis hierfür kann durch die Zulassungsurkunde gemäß Absatz 4 erbracht werden.
(6)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass auf den Seeschifffahrtsstraßen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, die den an ihre eigenen Schiffe gestellten Anforderungen gleichwertig sind. Sie teilen der Kommission ihre Seeschifffahrtsstraßen mit; diese erstellt darüber eine Liste anhand der Angaben, die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025
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