Art. 9 – Mindestdeckungssummen

DIR_2009_103 · über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

(1)Unbeschadet höherer Deckungssummen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorgeschrieben werden, schreibt jeder Mitgliedstaat die in Artikel 3 genannte Pflichtversicherung mindestens für folgende Beträge vor: a) für Personenschäden einen Mindestdeckungsbetrag von 1 000 000 EUR je Unfallopfer oder von 5 000 000 EUR je Schadensfall, ungeachtet der Anzahl der Geschädigten; b) für Sachschäden ungeachtet der Anzahl der Geschädigten 1 000 000 EUR je Schadensfall. Falls erforderlich, können die Mitgliedstaaten eine höchstens bis zum 11. Juni 2012 dauernde Übergangszeit festlegen, um ihre Mindestdeckungssummen an das in Unterabsatz 1 geforderte Niveau anzupassen. Die Mitgliedstaaten, die eine solche Übergangszeit festlegen, unterrichten die Kommission davon und geben die Dauer der Übergangszeit an. Jedoch heben die Mitgliedstaaten spätestens am 11. Dezember 2009 die Deckungssummen auf mindestens die Hälfte der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Beträge an.
(2)Alle fünf Jahre ab dem 11. Juni 2005 oder nach Ablauf einer etwaigen Übergangszeit nach Maßgabe von Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die in jenem Absatz genannten Beträge anhand des in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 genannten Europäischen Verbraucherpreisindexes (EVPI) überprüft. Die Beträge werden automatisch angepasst. Sie werden um die im EVPI für den betreffenden Zeitraum — d. h. für die fünf Jahre unmittelbar vor der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 — angegebene prozentuale Änderung erhöht und auf ein Vielfaches von 10 000 EUR aufgerundet. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die angepassten Beträge und sorgt für deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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