ErwGr. 18

DIR_2009_103 · über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Bei einem durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursachten Unfall ist es für die Stelle, welche die Opfer von durch nicht versicherte oder nicht ermittelte Fahrzeuge verursachten Unfallschäden entschädigt, leichter als für den Geschädigten, gegen den Haftpflichtigen Rückgriff zu nehmen. Daher sollte vorgesehen werden, dass diese Stelle nicht die Möglichkeit hat, die Zahlung von Schadenersatz davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte den Nachweis erbringt, dass der Unfallverursacher nicht in der Lage ist oder sich weigert, Schadenersatz zu leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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