ErwGr. 47

DIR_2009_103 · über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Um dem Geschädigten die ihm zustehende Entschädigung sicherzustellen, ist es notwendig, eine Entschädigungsstelle einzurichten, an die sich der Geschädigte wenden kann, wenn das Versicherungsunternehmen keinen Beauftragten benannt hat oder die Regulierung offensichtlich verzögert oder wenn das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann. Das Eintreten der Entschädigungsstelle sollte auf seltene Einzelfälle beschränkt werden, in denen das Versicherungsunternehmen seinen Verpflichtungen trotz der abschreckenden Wirkung der etwaigen Verhängung von Sanktionen nicht nachgekommen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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