ErwGr. 51

DIR_2009_103 · über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Zwar können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Anspruch gegen die Entschädigungsstelle subsidiären Charakter hat, doch darf der Geschädigte nicht gezwungen sein, seinen Anspruch gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu machen, bevor er sich hiermit an die Entschädigungsstelle wendet. Die Stellung des Geschädigten sollte in diesem Fall zumindest dieselbe sein wie im Fall eines Anspruchs gegen den Garantiefonds.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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