Art. 5 – Eigenmittel

DIR_2009_110 · über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

(1)Die Eigenmittel des E-Geld-Instituts gemäß den Artikeln 57 bis 61 sowie 63, 64 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels bzw. Artikel 4 dieser Richtlinie genannten Beträge absinken.
(2)Für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, werden die Eigenmittelanforderungen eines E-Geld-Instituts nach einer der drei in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Methoden (A, B oder C) berechnet. Die geeignete Methode wird von den zuständigen Behörden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt. Für die Ausgabe von E-Geld werden die Eigenmittelanforderungen eines E-Geld-Instituts nach der in Absatz 3 dargelegten Methode D berechnet. E-Geld-Institute verfügen stets über einen Bestand an Eigenmitteln, der mindestens genauso hoch ist wie die Summe der in Unterabsatz 1 und 2 genannten Erfordernisse.
(3)Methode D: Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts für die Ausgabe von E-Geld müssen sich mindestens auf 2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs belaufen.
(4)Übt ein E-Geld-Institut eine der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten aus, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Tätigkeiten in Verbindung steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die zuständige Behörde diesem E-Geld-Institut, seine Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so werden seine Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs berechnet, sofern von den zuständigen Behörden keine Anpassung dieses Plans verlangt wird.
(5)Auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung des E-Geld-Instituts einem Betrag entsprechen muss, der bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der einschlägigen Methode gemäß Absatz 2 ergeben würde, oder dem E-Geld-Institut gestatten, dass seine Eigenkapitalunterlegung einem Betrag entspricht, der bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der einschlägigen Methode gemäß Absatz 2 ergeben würde.
(6)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Fällen, a) in denen ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Kreditinstitut, ein Zahlungsinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, b) in denen ein E-Geld-Institut anderen Tätigkeiten nachgeht als der Ausgabe von E-Geld, zu verhindern, dass anrechenbare Eigenmittelbestandteile mehrfach angerechnet werden.
(7)Sofern die Anforderungen des Artikels 69 der Richtlinie 2006/48/EG eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden davon absehen, die Absätze 2 und 3 dieses Artikels auf E-Geld-Institute anzuwenden, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterkreditinstituts nach der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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