ErwGr. 23

DIR_2009_110 · über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es E-Geld-Instituten, die ihre Tätigkeit gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen. Für E-Geld-Institute, die unter die Freistellung nach Artikel 8 der Richtlinie 2000/46/EG fallen, sollte eine längere Übergangsfrist gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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