Art. 10 – Verwaltung der spezifischen Vorräte

DIR_2009_119 · zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

(1)Jeder Mitgliedstaat erstellt ein ständig aktualisiertes und detailliertes Verzeichnis aller von ihm in seinem Hoheitsgebiet gehaltenen spezifischen Vorräte. Dieses Verzeichnis enthält insbesondere alle Informationen, anhand deren der Standort der genannten Vorräte genau bestimmt werden kann. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage ferner innerhalb von 15 Tagen eine Kopie des Verzeichnisses. In dieser Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte vorenthalten werden. Anfragen können bis zu 5 Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.
(2)Sind spezifische Vorräte mit anderen Erdölvorräten vermischt, treffen die Mitgliedstaaten oder ihre zentralen Bewirtschaftungsstellen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu verhindern, dass diese vermischten Erzeugnisse, was den die spezifischen Vorräte ausmachenden Anteil anbelangt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Eigentümers der spezifischen Vorräte und der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Vorräte befinden, bzw. der von diesem Mitgliedstaat eingerichteten ZBS verlagert werden.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um allen spezifischen Vorräten, die auf ihrem Hoheitsgebiet gehalten oder transportiert werden, unbedingte Immunität gegenüber jeglichen Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern, gleichgültig, ob es sich um eigene Vorräte oder die anderer Mitgliedstaaten handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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