Art. 8c – Sanktionen gegen juristische Personen

DIR_2009_123 · zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 8b verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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