Art. 11 – Anforderungen an Bauteile und Baugruppen

DIR_2009_125 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, können durch die Durchführungsmaßnahmen verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Durchführungsmaßnahmen erfassten Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien und/oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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