Art. 38

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

Die Steuerbefreiung gilt nur für Waren, die
a)für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien zur ausschließlichen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Ausschluss jeglicher kommerzieller Tätigkeit bestimmt sind;
b)mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunftslandes oder Herkunftsgebietes ausgestellt wurde;
c)in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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