Art. 46

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

(1)Die in Artikel 43 genannten Gegenstände dürfen von den Organisationen, denen die Steuerbefreiung gewährt worden ist, nur zu den Zwecken gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des genannten Artikels ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
(2)Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine Organisation, die nach der Artikeln 43 und 45 Anspruch auf Steuerbefreiung hat, bleibt die Steuerbefreiung bestehen, sofern die betreffenden Gegenstände von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Steuerbefreiung eröffnen. In allen anderen Fällen ist bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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