Art. 50

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

(1)Erfüllen die in Artikel 48 genannten Einrichtungen oder Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder beabsichtigen sie, steuerfrei eingeführte Gegenstände zu anderen als nach diesem Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.
(2)Auf Gegenstände, die im Besitz von Einrichtungen oder Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen, wird die entsprechende Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.
(3)Auf Gegenstände, die von den von der Steuerbefreiung begünstigten Einrichtungen oder Organisationen zu anderen als den in Artikel 48 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Wert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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