Art. 64

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich des Artikels 65 Werbedrucke, z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend
a)zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren, wenn die Angebote von einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen, oder
b)im Verkehrswesen, bei im Handel üblichen Versicherungen oder im Bankwesen angebotene Dienstleistungen, wenn die Angebote von einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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