Art. 69

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

Die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren,
a)die auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden und
b)die ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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