Art. 82

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

Von der Steuer befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz und Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz, auch Wärmeschutz, von Waren während ihrer Beförderung in das Gebiet der Gemeinschaft dienen, sofern
a)sie normalerweise nicht wiederverwendbar sind und
b)ihr Gegenwert in die Steuerbemessungsgrundlage bei der Einfuhr gemäß Kapitel 4 von Titel VII der Richtlinie 2006/112/EG einzubeziehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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