Art. 27 – Europäische Telefonvorwahlen

DIR_2009_136 · zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorwahl 00 die Standardvorwahl für Auslandsverbindungen ist. Besondere Regelungen für Verbindungen zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingerichtet oder beibehalten werden. Die Endnutzer in den betreffenden Orten sind umfassend über entsprechende Regelungen zu informieren.
(2)Eine Rechtsperson, die ihren Sitz in der Gemeinschaft hat und von der Kommission benannt wird, besitzt die alleinige Zuständigkeit für die Verwaltung, einschließlich Nummernzuweisung, des europäischen Telefonnummernraums (ETNS) und die Werbung für ihn. Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste mit der Möglichkeit des Auslandsanrufs bereitstellen, alle Anrufe in den und aus dem ETNS zu Preisen abwickeln, die den jeweils geltenden Höchstpreisen für Anrufe in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten vergleichbar sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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