Art. 20 – Überwachung

DIR_2009_145 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten

Die Mitgliedstaaten stellen durch amtliche Überwachung während der Erzeugung und des Inverkehrbringens sicher, dass das Saatgut diesem Kapitel entspricht, wobei sie der Sorte, den Orten der Saatguterzeugung und den Mengen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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