Art. 30 – Etikettierung

DIR_2009_145 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpackungen von für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorten ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk mit folgenden Angaben tragen:
a)den Wortlaut „Gemeinschaftsregeln und -normen“;
b)Name und Anschrift oder Identifizierung der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person;
c)Jahr der Verschließung, Angabe als: „verschlossen im Jahr …“ (Jahr), oder das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der letzten Keimprüfung, Angabe als: „Probenahme im Jahr …“ (Jahr);
d)Art;
e)Bezeichnung der Sorte;
f)den Wortlaut „für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte“;
g)die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;
h)das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der Körner;
i)bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmassen oder sonstigen festen Zusätzen: Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der Samenknäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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