ErwGr. 10

DIR_2009_145 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten

Im Fall der Erhaltungssorten sollten die von jeder Sorte in Verkehr gebrachten Saatgutmengen die Menge nicht überschreiten, die zur Erzeugung von Gemüse der betroffenen Sorte auf einer entsprechend der Bedeutung des Anbaus der betreffenden Sorte festgelegten begrenzten Fläche erforderlich ist. Um sicherzustellen, dass diese Mengen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten die Erzeuger dazu verpflichten, die Mengen der Erhaltungssorten, die sie erzeugen wollen, zu melden, und den Erzeugern gegebenenfalls Mengen zuweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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