Anhang I – Praktische Empfehlungen für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

DIR_2009_148 · über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

1.Nach dem heutigen Wissensstand können Asbestfasern folgende Gesundheitsschäden verursachen: — Asbestose, — Mesotheliom, — Lungenkrebs, — gastrointestinalen Krebs.
— Asbestose,
— Mesotheliom,
— Lungenkrebs,
— gastrointestinalen Krebs.
2.Der Arzt und/oder die Behörde, die für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind, zuständig sind, müssen mit den für jeden einzelnen Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen und -gegebenheiten vertraut sein.
3.Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer sollte gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin durchgeführt werden. Sie sollte mindestens folgende Maßnahmen umfassen: — Führen von Akten über die Krankengeschichte und das Berufsleben des Arbeitnehmers, — persönliches Gespräch, — allgemeine klinische Untersuchung und insbesondere Untersuchung des Thorax, — Lungenfunktionstests (Atemvolumen und Atemfrequenz). Der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt und/oder die zuständige Behörde entscheiden im Einzelfall entsprechend dem neuesten arbeitsmedizinischen Wissensstand, ob weitere Untersuchungen, etwa eine zytologische Untersuchung des Sputums, eine Thorax-Röntgenuntersuchung oder eine Computertomografie, erforderlich sind.
— Führen von Akten über die Krankengeschichte und das Berufsleben des Arbeitnehmers,
— persönliches Gespräch,
— allgemeine klinische Untersuchung und insbesondere Untersuchung des Thorax,
— Lungenfunktionstests (Atemvolumen und Atemfrequenz).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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