Art. 8

DIR_2009_15 · über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Ermächtigung einer anerkannten Organisation zur Wahrnehmung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben für ihn hinfällig geworden ist, so kann er diese Ermächtigung ungeachtet der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 aufgeführten Mindestkriterien aussetzen oder entziehen. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von seiner Entscheidung und nennt hierfür triftige Gründe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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