Art. 16 – Zugangsverweigerung für bestimmte Schiffe

DIR_2009_16 · über die Hafenstaatkontrolle

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jedem Schiff, das — die Flagge eines Staates führt, dessen Festhaltequote unter die schwarze Liste fällt, die gemäß der Pariser Vereinbarung aufgrund der in der Überprüfungsdatenbank gespeicherten Daten festgelegt und von der Kommission jährlich veröffentlicht wird, und das im Laufe der vorausgegangenen 36 Monate mehr als zweimal in einem Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung festgehalten oder mit einem Betriebsverbot gemäß der Richtlinie 1999/35/EG des Rates belegt wurde; oder — die Flagge eines Staates führt, dessen Festhaltequote unter die graue Liste fällt, die gemäß der Pariser Vereinbarung aufgrund der in der Überprüfungsdatenbank gespeicherten Daten festgelegt und von der Kommission jährlich veröffentlicht wird, und das im Laufe der vorausgegangenen 24 Monate mehr als zweimal in einem Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung festgehalten oder mit einem Betriebsverbot gemäß der Richtlinie 1999/35/EG des Rates belegt wurde, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 21 Absatz 6 der Zugang zu ihren Häfen und Ankerplätzen verweigert wird. Die Zugangsverweigerung gilt, sobald das Schiff den Hafen oder Ankerplatz verlassen hat, in dem es zum dritten Mal fest gehalten wurde und wo eine Zugangsverweigerung ausgesprochen wurde.
(2)Die Zugangsverweigerung wird nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum ihrer Ausstellung aufgehoben, sofern die Bedingungen von Anhang VIII Nummern 3 bis 9 erfüllt sind. Wird über das Schiff eine zweite Zugangsverweigerung verhängt, so beträgt dieser Zeitraum 12 Monate.
(3)Jedes weitere Festhalten des Schiffes in einem Hafen oder Ankerplatz innerhalb der Gemeinschaft führt zu einer Zugangsverweigerung in allen Häfen und Ankerplätzen innerhalb der Gemeinschaft. Diese dritte Zugangsverweigerung kann nach Ablauf von 24 Monaten nach ihrer Verhängung und nur dann aufgehoben werden, wenn — das Schiff die Flagge eines Staates führt, dessen Festhaltequote weder unter die in Absatz 1 genannte schwarze noch die graue Liste fällt, — die vorgeschriebenen Zeugnisse und Klassifikationszertifikate des Schiffs von einer oder mehreren Organisation(en) ausgestellt sind, die nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) (12) anerkannt sind, — das Schiff von einem Unternehmen mit hoher Leistung gemäß Anhang I Teil I Abschnitt 1 betrieben wird und — die in Anhang VIII Nummern 3 bis 9 genannten Bedingungen erfüllt sind. Erfüllt ein Schiff nach Ablauf von 24 Monaten nach Verhängung des Betriebsverbots nicht die in diesem Absatz genannten Kriterien, so wird ihm dauerhaft der Zugang zu Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert.
(4)Jegliches weitere Festhalten in einem Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft führt nach der dritten Zugangsverweigerung dazu, dass dem Schiff dauerhaft der Zugang zu Häfen und Ankerplätzen der Mitgliedstaaten verweigert wird.
(5)Für die Zwecke dieses Artikels halten die Mitgliedstaaten die in Anhang VIII aufgeführten Verfahren ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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