Art. 25 – Informationsaustausch und Zusammenarbeit

DIR_2009_16 · über die Hafenstaatkontrolle

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Hafenbehörden oder -stellen und andere relevante Behörden oder Stellen der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde folgende Angaben, über die sie verfügen, übermitteln:
— gemäß Artikel 9 und Anhang III gemeldete Informationen;
— Informationen über Schiffe, die gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (14), der Richtlinie 2002/59/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben;
— Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind;
— Informationen über Schiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden;
— Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Artikel 23.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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