Art. 9 – Anmeldung von Schiffen

DIR_2009_16 · über die Hafenstaatkontrolle

(1)Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines gemäß Artikel 14 für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden und zu einem Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffs meldet dessen Ankunft gemäß Anhang III an.
(2)Nach Eingang der Anmeldung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 4 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (10) übermittelt die Hafenbehörde oder -stelle oder die für diesen Zweck benannte Behörde oder Stelle diese Information an die zuständige Behörde.
(3)Bei allen in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen ist der elektronischen Übermittlung stets der Vorzug zu geben.
(4)Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Anhang III der vorliegenden Richtlinie entwickelten Verfahren und Formate müssen den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/59/EG für die Anmeldung von Schiffen entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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