Art. 2 – Anwendungsbereich

DIR_2009_18 · zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Diese Richtlinie gilt für Unfälle und Vorkommnisse auf See, a) an denen Schiffe beteiligt sind, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, oder b) die sich im Küstenmeer und den inneren Gewässern der Mitgliedstaaten im Sinne des SRÜ ereignen oder c) die sonstige begründete Interessen der Mitgliedstaaten berühren.
(2)Diese Richtlinie gilt nicht für Unfälle und Vorkommnisse auf See mit ausschließlicher Beteiligung von a) Kriegsschiffen, Truppentransportschiffen oder sonstigen einem Mitgliedstaat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen Zwecken als Handelszwecken dienen, b) Schiffen ohne Maschinenantrieb, Holzschiffen einfacher Bauart, nicht für den Handel eingesetzten Sportbooten oder Sportfahrzeugen, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen werden und zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern, c) im Binnenschiffsverkehr betriebenen Fahrzeugen der Binnenschifffahrt, d) Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern oder e) fest installierten Offshore-Bohreinheiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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